Ausgangspunkt ist die Fragestellung, wann ein Halter einer großen Fahrzeugflotte bzw. eines großen Unternehmens auf Kosten des Schädigers/der gegnerischen Haftpflichtversicherung von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der Unfallschadenregulierung betrauen darf.
Mit aktueller Entscheidung vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19 wird klargestellt, dass die vorgenannte Fragestellung zu bejahen ist, wenn kein einfach gelagerter Fall vorliegt.
Ein einfach gelagerter Fall liegt laut BGH vor, wenn „…die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar [ist], dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde.“
Die Beurteilung, ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt, erfolgt aus Sicht des Geschädigten ex ante (Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts).
Erfreulicherweise stellt der BGH nunmehr mit vorgenannter aktueller Entscheidung die Kriterien bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen/Flottenbetreiber einen Anwalt auf Kosten des Schädigers beauftragen darf, auf. Die Entscheidung dient als fester Maßstab bei der Argumentation pro und contra.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions