Unfallschadensregulierung Restwertermittlung im Falle eines Haftpflichtschadens 

Der BGH entschied mit Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 385/18, dass bei dem in Ansatz zu bringenden Restwert im Rahmen der Regulierung auf Totalschadensbasis es einem Autohaus als Klägerpartei durchaus zuzumuten ist, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen und die dort abgegeben Kaufangebote zu berücksichtigen, mithin sich nicht auf den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwertbetrag beziehen darf.


In Höhe der Differenz zwischen im Gutachten ausgewiesenem Restwert und erzielbarem Restwertangebot eines Unternehmens unterlag der Kläger im vorliegenden Fall.


Kernaussage 


Die Entscheidung des BGH zeigt nochmals deutlich die Grundsätze bei der Restwertermittlung auf. Für „normale“ Geschädigte bleibt alles beim Alten, diese können sich auf das im Sachverständigengutachten ausgewiesene Restwertangebot beziehen, das Fahrzeug ist bei Verkauf, bevor ein entsprechendes etwaiges höheres Angebot durch die Haftpflichtversicherung abgegeben werden kann, ohne die Zustimmung der Haftpflichtversicherung zu diesem Preis veräußerbar.


Anderen Geschädigten, wie Autohäuser (BGH), Leasinggesellschaften (OLG Düsseldorf), Restwertehändlern (OLG Hamburg) und vergleichbaren Unternehmen der Kfz-Branche ist hingegen ohne weiteres zuzumuten, den Restwertmarkt im Internet (Sondermarkt) in Anspruch zu nehmen, um die dort abgegebenen Kaufangebote zu berücksichtigen.




Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
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