AUFFAHRUNFALL

1.

Bei Auffahrunfällen zwischen zwei Fahrzeugen ist die Haftungsfrage relativ einfach zu beantworten, da bereits der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Auffahrende entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen hat.


Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein sogenannter Kettenauffahrunfall vorliegt.



2.

Das Problem bei Vorliegen eines Kettenauffahrunfalles liegt darin, dass dieser mit der Unaufklärbarkeitssituation konfrontiert ist.


Die Folge hieraus ist, dass bei Kettenauffahrunfällen der Anscheinsbeweis zu Lasten des zuerst Auffahrenden greift, bezüglich der innerhalb der Kette befindlichen Kraftfahrer jedoch keine Anwendung findet, weil häufig nicht feststellbar ist, wer auf wen aufgefahren ist und wer wen aufgeschoben hat (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 18659).



3.

Relevanz beim Kettenauffahrunfall hat auch die sogenannte Bremswegverkürzung.


Dahinter verbirgt sich, dass wenn der Vorausfahrende auf das vor ihm befindliche Fahrzeug fährt und einen zu kurzen Sicherheitsabstand eingehalten hat, eine Bremswegverkürzung für das als zweites auffahrende Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden kann, sodass den Vorausfahrenden in dieser Konstellation ein Mitverschulden (LG Hanau, DAR 2006, 330, mit Ansatz von 25 %) trifft.


Eine Bremswegverkürzung kann den auffahrenden Hintermann jedoch nur bei einer außergewöhnlichen und überraschenden Bremswegverkürzung entlasten (BGH, NJW 1987, 1075).



3.

Weiter von Relevanz ist bei sogenannten Kettenauffahrunfällen die Ermittlung der Schadenshöhe.


Zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen greift bei Kettenauffahrunfällen der Beweisstab des § 287 ZPO, mithin nicht des Strengbeweises gemäß § 286 ZPO.







Danach hat der Schädiger denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen entspricht, die ihm nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können (BGH NJW 1973, 1283; OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 18659).


In konsequenter Anwendung bedeutet dies, dass bei Frontschäden des sich in der Kette befindlichen Fahrzeugführers die Vermutung greift, dass er selbst auf seinen Vordermann aufgefahren sei, dadurch entkräftet ist und er nicht mehr zu beweisen hat, dass sein Fahrzeug durch den Stoß vom hinter ihm fahrenden Fahrzeug auf den Vordermann aufgeschoben wurde (OLG Nürnberg, BeckRS 2008, 18791).


Das bedeutet, dass der sich in der Kette befindliche Fahrzeugführer nicht den vollen Beweis erbringen muss, dass das Auffahren des Fahrzeugs des Hintermannes für die Frontschäden seines Fahrzeugs ursächlich war.



gez. RA Fischer / 24.03.2020



Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


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