Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 14.08.2019, Az. 3 Ws (B) 273/19 mit dem Sachverhalt beschäftigt, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 StVO erfüllen.
Kernaussage
In der vorgenannten aktuellen Entscheidung wurde herausgearbeitet, dass gerade das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO zu erfüllen, ohne dass jedenfalls ein Benutzungselement hinzutritt
Festzuhalten ist, dass gerade das bloße In-der-Hand-Halten eines elektronischen Geräts den Tatbestand des § 23 Abs.1 a StVO nicht erfüllt.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions